Rettungshelfer/ RettungshelferinRettungshelfer/ Rettungshelferin

Rettungshelfer/ Rettungshelferin

Der Rettungshelfer bzw. die Rettungshelferin (RettHelf) ist eine bundesweit nicht einheitlich geregelte Qualifikation. 

In Nordrhein-Westfalen regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW) Art, Umfang, Inhalte und Prüfung der Ausbildung. Die Absolventinnen und Absolventen werden hierbei zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen des qualifizierten Krankentransportes und des Bevölkerungsschutzes befähigt.

Wir fördern regelmäßig Helferinnen und Helfer im Rahmen der Weiterqualifizierung zum Rettungshelfer bzw. zur Rettungshelferin.
  • Teilnahmevoraussetzungen
    • ärztliches Attest zur gesundheitlichen und körperlichen Eignung 
    • Mindestens ein Hauptschulabschlusses, eine gleichwertige Schulausbildung oder abgeschlossene Berufsausbildung
    • Führungszeugnis der Belegart N ohne Eintrag, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin beziehungsweise Rettungssanitäter oder Rettungshelferin beziehungsweise Rettungshelfer ergibt
    • Nachweis des Sprachniveaus mindestens B2 bei nicht im Inland erworbenen Schul- beziehungsweise Ausbildungsabschlüssen
  • Dauer

    Die Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:

    1. Lehrgang: eine theoretisch-praktische Ausbildung (einschließlich Prüfung) von mindestens 80 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten.
    2. Praktikum: eine praktische Ausbildung von mindestens 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten in einer genehmigten Lehrrettungswache. 
  • Prüfung

    Die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer wird nach Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil.

    Der schriftliche Teil der Prüfung ist unter Aufsicht und innerhalb von maximal 60 Minuten zu fertigen. Die Prüfung erfolgt in Präsenzform.

    Der fachpraktische Teil der Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern. In diesem Prüfungsteil sollen die Herz-Lungen-Wiederbelebung im Zwei-Helfer-Verfahren sowie Assistenzmaßnahmen, wie zum Beispiel Blutdruckmessung, Vorbereiten einer Infusion, Assistenz bei der Anlage eines peripher-venösen Zugangs, Lagerung und Hygiene, Inhalt der Prüfung sein. Der fachpraktische Teil der Prüfung wird durch ein Fachgespräch ergänzt, in dem die Prüfungsteilnehmenden ihr Handeln und die Prüfungssituation reflektieren.

    Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt als Einzelbenotung.

    Jeder Teil der Prüfung kann auf Antrag einmal wiederholt werden, dabei muss im fachpraktischen Teil der Prüfung der Fachbereich des Fallbeispiels wiederholt werden, welcher nicht bestanden wurde.

  • Inhalte
    • Handlungsfeld Krankentransport und Notfallrettung
      • Organisatorische Grundlagen
      • Im Krankentransport und in der Notfallrettung mitwirken
      • Sich in Krankentransport und Notfallrettung angemessen verhalten
      • Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen
      • Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken
      • Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten
      • Transport und Übergabe durchführen
      • Sich in besonderen Einsatzlagen (MANV, Amok, Terror, CBRN) angemessen verhalten
    • Basisversorgung nach dem cABCDE-Schema 
      • c: Versorgung kritischer Blutungen
      • A: Menschen mit Atemwegs Problemen versorgen
      • B: Menschen mit Atem-Problemen versorgen 
      • C: Menschen mit Kreislauf-Problemen versorgen 
      • D: Menschen mit neurologischen Problemen versorgen
      • E: Menschen mit thermischen Problemen versorgen 
    • Spezielle Versorgung
      • Menschen mit Verletzungen versorgen
      • Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen
      • Menschen mit Infektionskrankheiten/ -gefährdungen versorgen 
  • Fortbildungspflicht

    Gemäß § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) hat das in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte nicht-ärztliche Personal jährlich an einer mindestens 30 stündigen aufgabenbezogenen Fortbildung teilzunehmen und dies nachzuweisen.